Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes

Der schleswig-holsteinische Landtag diskutierte am 18.10.2024 über den Entwurf zur Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG – E). Hintergrund ist, dass die Landesregierung bis zum Jahr 2040 klimaneutral werden will. Laut des Gesetzentwurfs kann es durch die Ausweitung von Installationsvorgaben von Photovoltaik (PV) - Anlagen auf Gebäuden bei Neubau in § 26 EWKG-E zu finanziellen Aufwendungen bei Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern kommen. Nach wie vor bleibt es bei der Verpflichtung für Gebäudeeigentümerinnen- und eigentümer, den jährlichen Wärmeenergiebedarf in beheizten Gebäuden zumindest zu einem Anteil von 15 Prozent durch den Einsatz von erneuerbaren Energien, von Strom oder von unvermeidbarer Abwärme zu decken, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden ist und die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird.

Das kommentierten Andreas Breitner, Direktor beim Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen, und Alexander Blažek, Vorstandsvorsitzender des Grundeigentümerverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein, folgendermaßen:

„Bürokratie macht das Wohnen teurer. Das gilt insbesondere für überflüssige Regulierungen wie das Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein. Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 ist geregelt, was beim Heizungstausch zu beachten ist. Das EWKG hat damit keine Daseinsberechtigung mehr und ist für die Akzeptanz der Energiewende im Wohngebäudesektor abträglich. Schleswig-Holstein braucht keinen aufwendigen Sonderweg, den der Bund mit dem Heizungsgesetz schon mehr als ausreichend vorgegeben hat.

Strom durch eine eigene Photovoltaikanlage zu erzeugen, ist eine gute Sache. Das macht auch jeder Immobilieneigentümer unter zwei Voraussetzungen: Es muss genug Geld für diese Investition vorhanden sein und es muss sich rechnen. Dafür braucht es kein Gesetz. Wenn die Investition unwirtschaftlich ist, gibt es zwar komplizierte Ausnahmeregelungen. Für eine Ausnahmegenehmigung braucht man aber ein Gutachten. Das kostet erfahrungsgemäß Zeit und Geld. Ob der dringend benötigte Dachgeschossausbau und die Gebäudeaufstockung auch einen Neubau darstellen und damit die Photovoltaikpflicht auslösen, ist nicht klar genug geregelt. Unklare Regelungen sind ein Investitionshemmnis.

Was das EWKG nicht regelt, ist das Thema „Mieterstrom“. Für Vermieter ist eine PV-Anlage nur wirtschaftlich zu betreiben, wenn die Mieter den Strom abnehmen. Dazu können diese aber vertraglich nicht dauerhaft verpflichtet werden. Das heißt, der Vermieter hat keine Planungssicherheit für die Investition in die PV-Anlage. Die Einspeisung ins Stromnetz ist regelmäßig nicht wirtschaftlich; mit anderen Worten die Verpflichtung, eine PV-Anlage zu installieren ist, rechnet sich unterm Strich nicht. Das schlägt sich in den Wohnkosten nieder.“

Bild: Pixabay

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