Korrektur Gasabrechnungen

Korrektur der Gasabrechnungen aus den letzten Jahren

Derzeit korrigieren einzelne Gasversorger ihre Abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023. Offenbar wurden die auf der Grundlage des EWSG (Dezemberhilfe) und des EWPBG (Gaspreisbremse) ermittelten Entlastungsbeträge fehlerhaft ermittelt. Mit den korrigierten Abrechnungen machen die Versorger regelmäßig Nachforderungen geltend. Problematisch ist, dass vermietende Eigentümer die ursprüngliche Abrechnung zur Grundlage der verbrauchsabhängigen Abrechnung gemacht haben, haben und die Kosten bereits auf ihre Mieter verteilt haben. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich verschiedene Fragen:

  1. Müssen Eigentümer Nachforderungen auf Grund einer Korrektur der ursprünglichen Abrechnung bezahlen?
  2. Stehen vermietenden Eigentümern etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Versorger aufgrund der korrigierten Abrechnung zu?
  3. Was tun?
  4. Können die individuellen Heizkostenabrechnungen der Mieter korrigiert werden?
  5. Kann der Vermieter auf die Korrektur der Abrechnung verzichten?

Kurze Antwort zur Frage 1:
Im Grundversorgungsvertrag sieht §18 GasGVV vor, dass der Versorger eine Abrechnung auch bei Rechenfehlern jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (§18 Abs. 2 GasGVV) neu berechnen und auch Nachforderungen geltend machen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Abrechnung hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Sie ist als Wissenserklärung lediglich ein Rechenvorgang iSd §259 BGB ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen und daher auch korrigierbar. Solange eine Nachforderung noch möglich sei, kann der Kunde nicht darauf vertrauen, dass es zu keiner weiteren Nachberechnung oder Nachforderung kommen würde. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Rechnung bereits einmal korrigiert wurde, da auch bei korrigierten Abrechnungen Fehler oder menschliches Versagen vorkommen. Dies würde sowohl für bereits korrigierte Fehler als auch für andere, bei der ersten Korrektur noch nicht erkannte Fehler gelten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2016 - 27 U 24/15). Kunden sind zur Zahlung von Nachforderungen aufgrund von Abrechnungskorrekturen daher grundsätzlich verpflichtet.

Kurze Antwort zur Frage 2:
Bisher ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob §18 Abs. 1 Satz 1 GasGVV etwaige vertragliche Schadenersatzansprüche ihrer Kunden (z.B. vermietenden Eigentümer) ausschließt. Die wird von der Rechtsprechung zum Teil bejaht mit dem Argument, dass § 18 GasGVV dem Stromversorger auch bei einem Berechnungsfehler einen zeitlich begrenzten Nachzahlungsanspruch gewährt. Dieser Anspruch könnte jedoch faktisch ausgehebelt werden, wenn der Kunde aufgrund dieses Fehlers einen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte. Der Schadenersatzanspruch könnte daher ausgeschlossen sein, weil der Versorger ansonsten mit einem Schadensersatzanspruch des Kunden rechnen müsste, was die Durchsetzung seines Nachzahlungsanspruchs erheblich erschweren könnte (LG Münster, Urteil vom 23.09.2015 - 2 O 466/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.1986, 21 U 114/85, zur Vorgängerregelung des § 21 AVBEltV bei juris.de). Ob dies der Fall ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 (VIII ZR 242/85). Auch das OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2016 - 27 U 24/15 lässt die Frage offen, erkennt aber, dass die oben genannte Argumentation durchaus überzeugen kann. Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 23.05.2013 - 1 U 70/12 jedenfalls festgestellt, dass vertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden der Ausschlussfrist unterfallen und damit die Sperrwirkung (in diesem Fall des §21 AVBEltV (Vorgängerregelung)) verneint.

Kurze Antwort zur Frage 3:
In Berlin haben sich die großen Unternehmen abgestimmt, wie sie mit den Nachforderungen eines Versorgers umgehen wollen. Der Versorger hat wohl bereits 15 Prozent Reduktion der Nachforderungen angeboten. Die Unternehmen wollen aber ihre Marktmacht nutzen und weiteren Druck auf den Versorger aufbauen, um ihn zu einem weiteren Entgegenkommen zu bewegen. Der Nachforderungsanspruch als solcher wird wohl aber nicht in Frage gestellt. Im aktuellen Fall geht es um die Korrektur einer fehlerhaften Bestimmung des Abrechnungszeitraums nach den Regelungen des EWSG und in der Folge um die falsche Berechnung des einmaligen Entlastungsbetrags (Dezemberhilfe im Jahr 2022).
Betroffenen Eigentümer und Verwalter sollten sich von dem Versorger darlegen lassen, was schiefgelaufen ist. Die Rechnung muss nämlich auf Plausibilität geprüft werden. Auch müssen betroffene Vermieter/Verwalter im Fall einer Korrektur der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gegenüber den Mietern darlegen können, aus welchen Grund die Korrektur erfolgt. Gegebenenfalls können vermietende Eigentümer /Verwalter auch einen Preisnachlass verhandeln. Immerhin haben die Versorger auch ein Interesse an einer schnellen und unkomplizierten Bezahlung der Nachforderungen.

Kurze Antwort zur Frage 4:
Innerhalb der Ausschlussfrist des §556 Abs. 3 Satz 2 BGB können die Abrechnungen korrigiert werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – XII ZR 6/13). Die Korrektur ist nach unserer Auffassung auch nach Ablauf der Ausschlussfrist ausnahmsweise möglich, weil der Vermieter die verspätetet Geltendmachung der Nachforderungen nicht zu vertreten hat. Da der Vermieter eine individuelle Heizkostenabrechnung auf der Grundlage, der nicht offenkundig fehlerhaften Abrechnung des Versorgers vorgenommen hatte, trifft ihn an der verspäteten Korrektur der Abrechnung seitens des Versorgers weder eignes und noch zurechenbares Verschulden des Versorgers.

Kurze Antwort auf Frage 5:
Grundsätzlich ist der Vermieter nach dem Leistungsprinzip verpflichtet, individuell abzurechnen. Vermieter sind sowohl nach dem EWSG als auch nach §26 Abs. 1 Satz 1 und 2 EWPBG verpflichtet, die Entlastung, die sie vom Lieferanten erhalten haben, bei der Heizkostenabrechnung der jeweiligen Abrechnungsperiode gesondert ausweisen. Die Entlastungsbeträge sind nicht mehr steuerpflichtig (§ 123 Abs. 1 EStG regelt, dass auf die Besteuerung alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen verzichtet werden kann. Nach Auskunft der Finanzverwaltungen gilt Gleiches auch für die geplante Beteuerungen der Entlastungen nach dem EWPBG). Allerdings hat der Mieter grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer korrekten Heizkostenabrechnung, wobei er darauf regelmäßig verzichten dürften, wenn er sich damit Nachforderungen erspart.

Haus & Grund Deutschland

Bild: Pixabay

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