Ein frohes neues Jahr!

Wir haben für Sie einige aktuelle gesetzliche, steuerliche und rechtliche Neuerungen zusammengestellt, die zum neuen Jahr wichtig sind. Diese Informationen beruhen auf den Beschlüssen der noch amtierenden Regierung. Nach den Neuwahlen könnten sich Änderungen ergeben.

Grundsteuer

Die Kommunen haben ab Herbst 2024 die zu 2025 anzuwendenden Hebesätze beschlossen. Anfang des neuen Jahres erhalten Sie den neuen Grundsteuerbescheid, der ab dem 1.  Januar 2025 gültig ist, auf dem Postweg.

Grundsätzlich gilt, dass die Kommunen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgrund der festgestellten Grundsteuer- oder Äquivalenzwerte und der darauf beruhenden Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 die Grundsteuer neu feststellen werden. Die hier neu bekannt gegebenen Werte müssen die Eigentümer zunächst zahlen. Über Neuigkeiten zu diesem Thema halten wir Sie auf dem Laufenden.

Steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Was bedeutet das konkret?

  • Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.084 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert.
  • 2025 und 2026 steigen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und der Einkommensteuertarif wird – mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht.
  • Kinder, Jugendliche und Familien erhalten konkrete Leistungsverbesserungen. Das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich.
  • Für Unternehmen werden steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und den Standort Deutschland attraktiver machen.

Anpassung der Renten

Ab 2025 gilt bundesweit ein einheitliches Rentenrecht. Das hat der Bundestag bereits 2017 beschlossen, um die Angleichung des bisher unterschiedlichen Rentenrechts in Ost und West in sieben Schritten anzupassen. Dies ist im kommenden Jahr nun abgeschlossen.

Erhöhung Stromkosten

Für Stromkunden wird es ab dem kommenden Jahr teurer: Die Gebühr für die Nutzung des Übertragungsnetzes, über das der Strom in die Haushalte gelangt, wird steigen. Das gaben die vier großen Netzbetreiber bekannt.

Förderung Erneuerung Heizungen in bestehenden Eigenheimen

Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere beziehungsweise ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, das heißt bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung.
Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind beispielsweise ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31. Dezember 1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31. Dezember 1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31. Dezember 1996).

Nähere Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen (www.bmwsb.bund.de) unter „Förderkonzept für erneuerbares Heizen“.

Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn hat sich per 01.01.2025 von 12,41 auf 12,85 Euro pro Stunde erhöht.

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